Allgemeine Geschäftsbedingungen der Visual Space GmbH
(Stand: 06/2024)
I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
1.1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die Visual Space GmbH, Schubertstraße 7, 80336 München (nachfolgend "VS")
genannt) für andere Unternehmen oder Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Körperschaften.
rechtliche Sondervermögen (nachfolgend "Kunde" genannt) Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) von VS. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der
Kundenbestellung gültig bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch
für künftige Verträge, ohne dass VS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.2. Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende sowie ergänzende Bedingungen des Kunden werden - außer im Falle
der schriftlichen Zustimmung von VS - nicht Vertragsinhalt, selbst wenn VS einen Vertrag bzw. eine Leistung durchführen
erbringen sollte, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen. - Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von VS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet werden
wurden.
2.2 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. VS kann Bestellungen des Kunden innerhalb von zwei
Wochen annehmen.
2.3 VS behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie
dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen,
Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche
Zustimmung von VS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch
Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von VS diese Gegenstände vollständig an diese zurückgegeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden
werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung
elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. - Formerfordernisse
3.1. Vertragliche Garantien und Zusagen, insbesondere wenn sie über den Bereich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen,
bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch VS.
3.2. Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen VS und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Das hier und an anderen Stellen in diesen AGB festgelegte Schriftformerfordernis kann auch per E-Mail, Telefax oder
durch Briefwechsel eingehalten werden.
3.3. Rechtserhebliche Anzeigen und Erklärungen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Mängelrüge, Fristsetzung,
Rücktritt) sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln
über die Legitimation des Erklärenden unberührt bleiben. - Leistungszeitpunkt, Subunternehmer
4.1. Termine und Erfüllungszeitpunkte sind keine Fixtermine, außer wenn sie schriftlich und ausdrücklich durch VS als
Fixtermine wurden zugestanden.
4.2. VS entscheidet, wie viele und welche Mitarbeiter - nach Ermessen auch freie Mitarbeiter und Subunternehmer - eingesetzt werden bzw. welche Leistungen an Dritte vergeben werden. - Projektphasen
5.1. VS wird nach den Vorgaben des Kunden, insbesondere auch im Hinblick auf eine Budgetierung, und auf Basis des vom
Kunden angenommenen Angebotes die Einrichtung, Inneneinrichtung bzw. den Messestand konzipieren und visualisieren
(Konzeption und Visualisierung).
5.2. Im Falle der Beauftragung der Realisierung eines von VS erstellten Entwurfes wird VS die vertraglichen Leistungen nach
den anerkannten Regeln der Technik und den behördlichen Vorschriften erbringen (Realisierung). - Projektmanagement
VS und der Kunde benennen unmittelbar nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und einen stellvertretenden
Projektleiter, die zu allen Entscheidungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes befugt sind und ausschließlicher
Ansprechpartner für Absprachen und Abstimmungen aller Art sind. Über Änderungen im Projektmanagement informieren
sich die Parteien unverzüglich gegenseitig. - Nachfristen
7.1. Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Mangels oder Missstandes setzt,
müssen diese Fristen angemessen sein und VS mindestens zwei Nachbesserungsversuche erlauben. Die Frist soll -
abhängig vom Umfang und der technischen Schwierigkeit - in der Regel mindestens 10 Arbeitstage betragen, außer wenn
eine noch kurzfristigere Nachbesserung aufgrund berechtigter Interessen des Kunden unter Berücksichtigung der
technische Machbarkeit geboten ist.
7.2. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Kunden müssen - außer in Eilfällen - mindestens zehn
Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch
Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der
Kunde diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs in Textform zusammen mit der Fristsetzung androhen. VS kann
nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden
Rechte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. - Preise; Zahlung; Aufrechnung
8.1 Alle Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden
gesondert berechnet.
8.2 Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.3 Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme. VS ist
jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur
gegen Vorkasse durchführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt VS spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit
Ablauf der Zahlungsfrist nach Satz 1 gerät der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweiligen
geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. VS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor.
8.4 Erfolgt eine Vergütung nach Zeitaufwand, sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von VS nur
eine Kalkulation bzw. einen Voranschlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die
Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann VS vom Kunden die Abzeichnung eines von VS bzw. ihrem
Mitarbeiter vorgelegte Arbeitsnachweise verlangen. Der angefallene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer
gesonderten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Richtigkeit der Aufstellung nicht innerhalb von
zwei Wochen in Textform Widerspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Widerspruchs bei VS.
8.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist
nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben
ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist. - Kündigung
9.1. VS und der Kunde können die außerordentliche Beendigung des Leistungsaustauschs wegen einer Leistungsverzögerung
nur verlangen, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat, es
sei denn, dem Berechtigten ist auf der Grundlage einer Abwägung aller Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht möglich.
zurechenbar.
9.2. Das Recht des Kunden zur ordentlichen Kündigung nach § 648 BGB bleibt davon unberührt. VS behält sich im Fall der
ordentlichen Kündigung des Kunden den Anspruch auf die Vergütung für die schon erbrachten Leistungen. Für die bis zur
Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen stehen VS pauschal 30 % der auf die noch nicht erbrachten Leistungen
anteilig entfallenden Nettovergütung zu; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die VS nach Abzug ersparter
Ausgaben, anderweitige Erwerbsmöglichkeiten oder böswillig unterlassene anderweitige Erwerbsmöglichkeiten
zustehende anteilige Nettovergütung niedriger ist, als die vorgenannte pauschale Quote. - Haftung
10.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet VS bei einer
Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2. Auf Schadensersatz haftet VS - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VS vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach
gesetzliche Vorschriften (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); in diesen
Fällen ist die Haftung von VS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
10.3. Die sich aus Ziff. 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten
von Personen, deren Verschulden VS nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit VS
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat sowie für Ansprüche des Kunden
nach dem Produkthaftungsgesetz. - Eigentumsvorbehalt
VS behält sich das Eigentum und die Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung bis zum vollständigen Ausgleich der
Vergütungsansprüche aus dem Vertrag vor. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder Übertragung nur nach
schriftliche Anzeige gegenüber VS und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. - Referenzen
VS ist es gestattet, den Kunden in Druck- oder Onlineveröffentlichungen als Referenzkunden anzugeben sowie in
angemessene Anzahl Fotos der Visualisierung bzw. des realisierten Werkes zu veröffentlichen. VS wird dabei die
berechtigte Interessen des Kunden berücksichtigen. - Rechtswahl, Gerichtsstand
13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.
13.2. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen. VS kann bei Rechtsstreitigkeiten wahlweise auch Klage am
allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
13.3. Erfüllungsort ist München, sofern nicht anders vereinbart.
II. Konzeption, Visualisierung
In der Phase der Konzeption und Visualisierung gelten vorrangig die Bestimmungen dieses Abschnitts II; ergänzend
diejenigen des Abschnitts I (Allgemeine Bestimmungen).
- Leistungsgegenstand
1.1. VS wird nach den Vorgaben des Kunden, insbesondere auch im Hinblick auf eine Budgetierung, und auf Basis des vom
Kunden angenommenen Angebotes die Einrichtung, Inneneinrichtung bzw. den Messestand konzipieren und visualisieren.
1.2. VS wird die vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den behördlichen Vorschriften, die
zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Abnahme der Leistung gelten, erbringen.
1.3. VS schuldet die Erstellung der im Angebot angegebenen Anzahl von Entwürfen; hierfür wird eine Basisvergütung
vereinbart. Soweit der Kunde die Erstellung weiterer Entwürfe beauftragt, die nicht nur eine geringfügige Umplanung bereits
erstellter Entwürfe darstellt, sind diese nach Angabe im Angebot zusätzlich vergütungspflichtig. - Korrekturschleifen
2.1. Sobald VS dem Kunden den ersten Entwurf zur Verfügung gestellt hat, kann der Kunde die Einarbeitung und Umsetzung
eines Änderungswunsches (=Korrekturschleife) in Textform verlangen.
2.2. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, werden von der Basisvergütung (vgl. II. Ziff. 1.3.) zwei
Korrekturschleifen erfasst.
2.3. Weitere Korrekturschleifen werden dem Kunden nach Zeitaufwand berechnet, wobei der im Angebot ausgewiesene
Stundensatz zzgl. Umsatzsteuer gilt. Im Übrigen gilt I. Ziff. 8.4. - Urhebernutzungsrechte
3.1. Aufschiebend bedingt auf die Zahlung der vollständigen Vergütung überträgt VS dem Kunden das zeitlich unbegrenzte und
ausschließliches Urhebernutzungsrecht an dem sich aus den Entwürfen jeweils zugrundeliegenden Design. Diese Entwürfe
dürfen, sofern nichts hiervon abweichendes vereinbart wurde, nicht für andere Gegenstände verwendet, bearbeitet oder
abgeändert oder von Dritten genutzt werden. Räumlich ist das Urhebernutzungsrecht auf diejenigen begrenzt
Räumlichkeiten, auf die VS die Entwürfe bezogen hat.
3.2. VS sichert zu, dass ihr die Urhebernutzungsrechte zustehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
3.3. Im Übrigen vereinbaren die Parteien die entsprechende Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften, insbesondere der
§§ 15 ff., 31 ff. UrhG auch für den Fall, dass ein originärer urheberrechtlicher Schutz nicht entsteht.
3.4. VS bleibt auch nach Ablieferung des Werkes Eigentümer an Entwürfen, Originalzeichnungen, Druckvorlagen, Modellen und
sonstige für die Nutzung dienenden Vorlagen
III. Realisierung
In der Phase der Realisierung gelten vorrangig die Bestimmungen dieses Abschnitts III; ergänzend diejenigen des
Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen).
- Leistungsgegenstand
1.1. Im Falle der Beauftragung der Realisierung eines von VS gemäß Ziff. II (Konzeption, Visualisierung) erstellten Entwurfes
wird VS die vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den behördlichen Vorschriften
erbringen.
1.2. Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsstandard ist unschädlich und stellt keinen Mangel dar, wenn sie zu
einer wenigstens gleichwertigen oder gar höherwertigen Leistung führt. - Anrechnung der Vergütung für Konzeption und Realisierung
Die vereinbarte Basisvergütung für Konzeption und Visualisierung (vgl. II. Ziff. 1.3) wird auf den mit dem Kunden
vereinbart und von diesem geschuldeten Werklohn für die Realisierung des Vorhabens angerechnet; davon
ausgeschlossen ist das zusätzliche Honorar für die Erstellung zusätzlicher Entwürfe (vgl. II Ziff. 1.3) sowie die Vergütung
nach Zeitaufwand für Korrekturschleifen (vgl. II Ziff. 2). - Auftragserweiterungen
VS verpflichtet sich, auf schriftliches Verlangen des Kunden Auftragserweiterungen gegenüber der zunächst beauftragten
Leistung durchführen, sofern ihr Betrieb auf derartige Leistungen ausgerichtet ist und sofern die Auftragserweiterung
vertretbar ist. - Vom Kunden bauseits zu erbringende Leistungen
Der Kunde ist verpflichtet, Baustrom, Bauwasser in erforderlicher Menge bauseits zu stellen, sofern nichts Abweichendes
vereinbart wurde. - Gefahrenübergang, Abnahme
5.1. Bei abnahmefähigen Leistungen wird auf Verlangen einer Partei eine förmliche Abnahme durchgeführt. Das Verlangen des
Kunden benötigen die Textform.
5.2. Im Falle von unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern, aber kann die Abnahme unter
Vorbehalt erklären.
5.3. Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm VS schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe
diese Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die
Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
IV. Vermietung von Gegenständen bei Event- und Messekonzepten
Ist Gegenstand des Vertrages die Vermietung von Gegenständen bei Event- oder Messekonzepten, gelten vorrangig die
Bestimmungen dieses Abschnitts IV; ergänzend diejenigen der Abschnitte I (Allgemeine Bestimmungen), II (Konzeption und
Visualisierung) und III (Realisierung).
- Pflichten von VS
1.1. Der Umfang der von VS zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. der schriftlichen Leistung.
Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als solche bestätigt werden.
1.2. Zugesagte Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind von VS
schriftlich als verbindlich bestätigt. Der Beginn der seitens des Kunden angegebenen Liefer-, Fertig- und
ZurVerfügungsstellungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
1.3. Sofern VS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Kunde Anspruch auf
Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf
Vorsatz von VS beruht.
1.4. Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen durch VS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen, sofern
vereinbart.
1.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist VS berechtigt, den ihr
entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. - Pflichten des Kunden
2.1. Der Kunde stellt freien Zugang zum Veranstaltungsort, Be- und Entlademöglichkeiten während Auf- und Abbau und
ausreichend kostenfreien Parkraum in der unmittelbaren Nähe sicher.
2.2. Der Kunde darf die vermieteten Gegenstände lediglich sachgerecht zu nutzen und muss übermäßige Inanspruchnahme
vermeiden sowie sie gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruchdiebstahl und sonstiges Abhandenkommen schützen. Für
abhanden gekommene Gegenstände oder deren Beschädigung sowie unsachgemäße Nutzung haftet der Kunde in vollem Umfang.
Umfang.
2.3. Alle vermieteten Gegenstände sind während der Vertragsdauer nicht durch VS versichert; vielmehr hat der Kunde für
entsprechender Versicherungsschutz gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruchdiebstahl und sonstiges Abhandenkommen
zu sorgen.
2.4. Während der Mietdauer einschließlich der Auf- und Abbauzeit hat der Kunde für geeigneten Wachdienst zu sorgen.
2.5. Der Kunde sorgt für kostenloses, ausreichendes Catering für das Auf- und Abbauteam von VS. - Haftung des Kunden
Der Kunde haftet VS für den Verlust der Mietgegenstände sowie für Schäden an diesen, die durch unsachgemäße
Behandlung oder mutwillige Beschädigung der Mietgegenstände entstehen. In diesen Fällen kann VS pauschalieren
Schadensersatz in Höhe von 50% der ursprünglichen Nettoanschaffungskosten des Mietgegenstandes verlangen. Der
Nachweis und die Geltendmachung eines höheren oder niedrigeren Schadens durch VS bleiben hiervon unberührt. Ebenso
bleibt dem Kunden nachgelassen, einen geringeren Schaden von VS nachzuweisen. - Liefer- und Leistungsverzögerung
4.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des
Einflussbereiche von VS liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze, auch wenn
Sie bei Dritten eintreten, hat VS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen VS, die
Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.2 Liegt eine erhebliche Behinderung, die von VS zu vertreten ist, vor, so ist der Kunde berechtigt, nur Zahlungen für laufende
Leistungen ab der Behinderung angemessen zu mindern. Erheblich sind nur solche Behinderungen, aufgrund derer dem
Kunden die Nutzung der Leistung insgesamt erheblich erschwert, oder, wenn mehrere Leistungen vertraglich vereinbart sind
sind, wird die Nutzung einzelner Leistungen vollständig unmöglich. - Mängel
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen/Waren von VS unverzüglich nach Aufbau zu prüfen.
5.2. Die Abnahme des Mobiliars erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h. vor dem Beginn der Veranstaltung. Spätestens
Zu diesem Zeitpunkt sind Mängel deutlich und unmissverständlich in Textform anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind
unwirksam.
5.3. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer
unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzeigen.
5.4. Die Gewährleistung ist auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nach
dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist die Herabsetzung der Vergütung oder die
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.